Satzung des Heimatbundes Edenkoben

SATZUNG DES HEIMATBUNDES EDENKOBEN E.V. VOM 07. 08. 2017


§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Heimatbund Edenkoben e. V." und hat seinen Sitz in Edenkoben.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Vereinszweck

Der Verein erforscht und dokumentiert die Geschichte Edenkobens. Er sammelt Gegenstände und Dokumente zur Geschichte der Stadt und bereitet sie auf, um sie und die daraus gewonnenen Erkenntnisse gegebenenfalls auch der Öffentlichkeit in geeigneter Form zu präsentieren. Dabei erstreckt sich die historische Aufarbeitung auf die Bürger und Bewohner der Stadt in allen ihren kommunalen und wirtschaftlichen Belangen, einschließlich des Bildungs- u. Vereinswesens, des Brauchtums, des Handwerks, des Weinbaus und des Gewerbes sowie der Industrie, der Presse und andere, das Leben in Edenkoben prägenden Lebensbereiche.

Die gesammelten Gegenstände, Fotos, Drucksachen und Dokumente sind zum Zeitpunkt der Fassung dieser Satzung im "Museum für Weinbau und Stadtgeschichte" in der Weinstraße 107 in Edenkoben, ausgestellt bzw. gelagert. Der Verein bemüht sich, historische Gebäude in Edenkoben zu würdigen und zu erhalten. Dies gilt auch für historische Stätten in und um Edenkoben.

Die aufgrund dieser Vereinstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse sollen in einer jährlich erscheinenden Dokumentation (z. B. im "Edenkobener Heimatbrief") in gebotenem Umfang publiziert werden.


§ 3 - Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 4 - Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein.

2. Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.

3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und deren Annahme seitens des Vorstandes erworben.


§ 5 - Einkünfte, Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der allgemeinen Beiträge.

2. Die Festsetzung des jährlichen Beitrages obliegt der Mitgliederversammlung.

3. Die Beiträge werden zu Beginn des Jahres fällig und eingezogen.

4. Über die Anlage des Vermögens und der Erträge entscheidet der Vorstand.


§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung, die jedoch erst zum Schluss des Geschäfts-jahres wirksam wird und die dem Vorstand spätestens bis zum 30.09. eines Jahres vorliegen muss,
b) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung,
c) durch Tod.

2. Der Ausschluss ist insbesondere dann möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen und dem Zweck des Vereins in erheblichem Maße geschadet hat, oder wenn er trotz wiederholter Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.


§ 7 - Organe

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
und
b) der Vorstand.


§ 8 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/-in
- dem/der Kassenführer/-in
sowie
- bis zu acht Beisitzern/Beisitzerinnen.

2. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/-in und der/die Kassenführer/-in sowie die Beisitzer/-innen werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Neuwahl muss stattfinden, wenn dem Vorstand nur noch drei Mitglieder angehören.

3. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den/die 1. Vorsitzende(n) und den/die 2. Vorsitzende(n) vertreten. Jede(r) ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der/die Stellvertreter/-in nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden tätig werden.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in seiner jeweiligen Sitzung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Näheres regelt die Geschäftsordnung.


§ 9 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal von dem/der Vorsitzenden einzuberufen, außerdem auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung.

3. Die Einberufung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Edenkoben, wahlweise durch schriftliche Einladung an sämtliche Mitglieder. Die Veröffentlichung im Amtsblatt muss zwei Wochen vor der Sitzung erfolgen bzw. die Einladung muss zwei Wochen vor der Sitzung abgesandt sein.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwe-senden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen entscheidet das Los.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.


6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

7. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.


§ 10 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Feststellung und Änderung der Satzung,
b) die Wahl des Vorstandes,
c) die Entgegennahme der nach Ablauf von einem Jahr zu erstattenden Berichte des Vor-standes und der Kassenprüfer/-innen,
d) die Bestimmung der Kassenprüfer/-innen,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Festsetzung der Jahresbeiträge,
g) die Auflösung des Vereins.


§ 11 - Kassenprüfung

1. Die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege werden in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer/-innen geprüft. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.

2. Die Kassenprüfer/-innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.


§ 12 - Ehrenamtlichkeit

1. Der gesamte Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätig-keit, so kann ein(e) hauptamtliche(r) Geschäftsführer/-in und/oder das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.


§ 13 - Ersatz von Aufwendungen

1. Jedes Vereinsmitglied, so auch jedes Vorstandsmitglied, hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, sofern sie ihm durch seine vom Vorstand genehmigte Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

2. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon, Telefax usw.

3. Soweit steuerliche Pauschbeträge oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Die jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften sind dabei zu beachten.

4. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss geringe Pauschalen festgelegt wer-den.

5. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.


§ 14 - Mitgliederehrung

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können einer Ehrung zugeführt werden. Mögliche Auszeichnungen sind die Berufung zum Ehrenmitglied bzw. zum/zur Ehrenvorsitzenden. Dies erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.


§ 15 - Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Edenkoben zur Verwendung im Sinne der Aufgaben des Vereins, und ebenso sollen die Sammlungen des Heimatbundes an die Stadt Edenkoben übergehen, mit der Verpflichtung, sie in ihrem Bestand zu erhalten und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.


" Diese Satzung wurde am 15. Mai 2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen.